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Barrierefreies Planen und Bauen

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Das Thema wird gerne immer mal wieder aufgeschoben: Barrierefreiheit! „Ja, wenn ich mal alt bin…“ „Wenn ich mal betroffen bin…“ Doch wenn jetzt nicht richtig gebaut wird, stehen später nicht ausreichend vorbereitete Wohnungen zur Verfügung.

Barrierefrei wird häufig mit Behindertengerecht verwechselt, doch es meint viel mehr. Der Artikel erläutert welche Vorgaben es beim Neubau von Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungen in Hessen, in Bezug auf die Barrierefreiheit, gibt und was Sie als Käufer, Bauherr, oder Architekt zu diesem Thema zu beachten haben:

 

Was meinen denn eigentlich die Begriffe behindert und barrierefrei?

Der Begriff behindert meint Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen, oder Sinnesbeeinträchtigungen. Dies sind zum Beispiel mobilitätseingeschränkte Menschen (gehbehinderte, bewegungseingeschränkte, oder im Rollstuhl sitzende Menschen), in Ihrer Sinneswahrnehmung behinderte Menschen (gehörlose, sehbehinderte oder blinde Menschen), Menschen mit unterdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten (geistig behindert Menschen), psychisch behinderte Menschen (Menschen mit extremen Phobien oder Angststörungen), oder auch großwüchsige und kleinwüchsige Menschen.

Behindertengerecht schließt nur den Personenkreis der Menschen mit Behinderung ein. Darüber hinaus gibt es keine genormte Behinderung – jede Behinderung ist unterschiedlich! Eine Wohnung kann für eine bestimmte Art von Behinderung angepasst sein, aber trotzdem nicht barrierefrei sein oder für einen Menschen mit einer anderen Behinderung nutzbar sein.

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Krücken als Stütze und Gehhilfe

Was aber ist mit Menschen, die sich im hohen Alter immer schlechter bewegen können, oder immer schlechter sehen? Was ist mit Menschen die mit einem Kinderwagen, einem Rollator, oder auf Krücken unterwegs sind? Sind diese auch behindert?

Hier kommen wir zum Thema Barrierefreiheit – die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen.
 
 
 

Seit April 2014 müssen sich Architekten und Bauherren in Hessen an höhere barrierefreie Anforderungen bei der Planung und Errichtung von Mehrfamilienhäusern richten. Und eines für die Käufer gleiche vorneweg: Ihr mögliches Argument „Ich kaufe doch nur eine Eigentumswohnung“ zählt hier nicht. Sofern Ihre Eigentumswohnung in einer Immobilie mit drei oder mehr Wohneinheiten liegt, hat der Gesetzgeber auch Ihr Gebäude gemeint (Ein- oder Zweifamilienhäuser sind hiervon nicht betroffen).

 

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Literatur zum barrierefreien Bauen

Mit der bauaufsichtlich erweitert eingeführten DIN 18040 Teil 2 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen), werden über die schon zuvor bestehenden Regelungen der Hessischen Bauordnung (HBO) erweiterte Anforderungen an Räume innerhalb der barrierefrei erreichbaren Wohnungen gestellt. Doch der Reihe nach…:

 
 
 
 
Wenn Ihr Gebäude mehr als zwei Wohnungen hat, dann muss ein komplettes Geschoss des Gebäudes mit barrierefrei erreichbaren Wohnungen ausgestattet sein.* Dies betrifft auch die Infrastruktur zu diesen Wohnungen.

Was will der Gesetzgeber erreichen?

Mit der Anforderung „mehr als zwei Wohnungen“ wird der Häuslebauer eines Einfamilienhauses oder Zweifamilienhauses nicht an die Vorgaben gebunden. Hier darf der Bauherr selbst entscheiden, in wie weit er seine Immobilie barrierefrei herrichten möchte.

Mit der Anforderung „eines Geschosses“ wird dem Bauherren frei gestellt, welches Geschoss dieser mit den barrierefrei erreichbaren Wohnungen errichten möchte. Dieses Geschoss kann also im Erdgeschoss liegen und der Bauherr wird vom Einbau eines Aufzuges entlastet, sofern der oberste Rohfußboden 13 m Höhe nicht übersteigt.

 

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Rollstuhlfahrer

In den barrierefrei erreichbaren Wohnungen müssen die folgenden Räume mit dem Rollstuhl zugänglich sein:
- alle Wohn- und Schlafräume,
- eine Toilette,
- ein Bad,
- eine Küche oder Kochnische

Was will der Gesetzgeber erreichen?

Mit der Anforderung an die „Zugänglichkeit mit dem Rollstuhl“ bestimmter Räume in den barrierefreien Wohnungen wird klargestellt, dass eine rollstuhlgerechte Nutzbarkeit der Flure zu diesen Räumen hin und die Zugänglichkeit der Räume gewährleistet ist, wenn auch eine uneingeschränkte Nutzung der Räume mit dem Rollstuhl nicht gefordert ist.
Weiterhin schafft der Gesetzgeber hiermit die Grundlage, dass diese Wohnungen mit relativ geringem Aufwand später barrierefrei nutzbar hergerichtet werden können.

 
Hier muss kurz beschrieben werden, was die Begriffe „- „nutzbar“ – „zugänglich“ – „erreichbar“ meinen:
• „nutzbar“ = die Möglichkeit etwas zu benutzen, gebrauchen, oder zu verwenden.
• „zugänglich“ = die Möglichkeit Zugang zu etwas zu haben; etwas betreten zu können.
• „erreichbar“ = die Möglichkeit zu etwas hinzukommen (der Weg dorthin); an etwas (heran zu-)reichen, etwas berühren oder fassen zu können.

Das heißt in diesem Fall, dass der Weg zu einer barrierefrei erreichbaren Wohnung nutzbar sein muss; aber nicht, dass mit dem Rollstuhl zugängliche Räume auch mit dem Rollstuhl uneingeschränkt nutzbar sind.

 
 
Für die barrierefreie Erreichbarkeit und Rollstuhl-Zugänglichkeit hat der Gesetzgeber bestimmte Durchgangsbreiten, Flurbreiten, Türmaße, sowie Bewegungsflächen vor Wohnungseingangs- und Zimmertüren vorgeschrieben.

Was will der Gesetzgeber erreichen?

Mit den über die DIN 18040 und der HBO definierten Maßen und Breiten wird sichergestellt, dass die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen und die Zugänglichkeit der Räume mit dem Rollstuhl gewährleistet ist.

 

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Mehr als 13 m Höhe = Aufzug erforderlich

Liegt die Oberkante des höchstgelegenen Rohfußbodens in dem Gebäude höher als 13 m, schreibt die HBO Aufzüge in ausreichender Anzahl vor. Mindestens ein Aufzug muss von allen Wohnungen und der öffentlichen Verkehrsfläche aus barrierefrei erreichbar sein, sowie mit dem Rollstuhl nutzbar sein.

Was will der Gesetzgeber erreichen?

Mit der Anforderung an (mindestens) einen notwendigen Aufzug wird die barrierefreie Erreichbarkeit jeder Wohnungseingangstür von der öffentlichen Zuwegung mit dem Rollstuhl gewährleistet.
 
 
*) Die Anforderungen betreffen Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten und Umnutzungen von Gebäuden. Es bestehen Ausnahmen zu den Anforderungen, sofern diese nur mit unverhältnismäßig hohem Mehraufwand zu erfüllen wären.

Was will der Gesetzgeber erreichen?

Mit den Ausnahmen werden Bauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen auch dann noch genehmigungsfähig, wenn die Barrierefreiheit zum Beispiel durch eine extreme Hanglage oder eine ungünstige vorhandene Bebauung nicht gewährleistet werden kann.

 

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Gehbock / Gehhilfe

Neben der Information der Käufer, Bauherren und Architekten möchte dieser Artikel einige Fragen aufwerfen:

Sind diese Anforderungen an eine barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen ausreichend? Was ist mit der in der HBO beschriebenen barrierefreien Nutzbarkeit? (§ 2 Abs. 7 HBO)

Reicht eine Zugänglichkeit der Räume mit dem Rollstuhl ohne eine geforderte barrierefreie Nutzbarkeit?

Sind die definierten Flurbreiten und Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer ausreichend dimensioniert?

Ist das Thema Barrierefreiheit, also die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen, ausreichend bei Planern, Investoren, Käufern und der Politik adressiert?

 
Barrierefreiheit beginnt im eigenen Kopf!

 
Ich bedanke mich recht herzlich bei Herrn B. aus Nauheim, der für ein ausführliches Gespräch zur Verfügung stand und mir einen kurzen Einblick in seinen Rollstuhl-Alltag gewährte!
 
 
Vorsicht vor ähnlich lautenden Begriffen, die aber eine andere Bedeuten haben – z.B. „barrierearm Bauen“; die korrekte Definition und Anforderung von Gesetzes wegen lautet „barrierefrei
 
 
Bei detaillierten Fragen zu den einzelnen Vorschriften, den vorgeschriebenen Maßen, oder der DIN 18040, sprechen Sie Ihren Bausachverständigen an.

 
Über den Autor: Carsten Nessler

Ihren Ansprechpartner bei ImmoWert Hessen – Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung und Schäden an Gebäuden – finden Sie in Carsten Nessler. Er ist Ihr Bausachverständiger für Ihre Immobilienfragen, bei der Bauabnahme, Schimmel, oder sonstigen Baumängel und Bauschäden. Er hilft mit einem Verkehrswertgutachten oder einer Marktpreiseinschätzung, wenn es um die Wertermittlung Ihres Hauses oder Ihrer Eigentumswohnung geht.

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Ihr Ansprechpartner bei ImmoWert Hessen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Titelbild in diesem Beitrag zeigt ein älteres Ehepaar, dass sich dank seiner Rollatoren und dem barrierefreien Zugang zu Ihrer Wohnung frei bewegen kann um selbstständig am täglichen Leben teilzunehmen.


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